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Beratungsservice

Die Beratung durch einen Sachverständigen bietet den Vorteil, dass sich der Betriebsrat als Gremium nicht mit den Vorarbeiten aufhält, sondern ein Konzept mit Alternativen diskutiert und entscheidet. Die Expertenlösung  mit SoPlan™ wird jeweils den  individuellen betrieblichen Gegebenheiten , den besonderen Wünschen der Betriebsräte bzw. den Sozialplänen aus der Branche für die anstehenden Verhandlungen mit der Geschäftsleitung angepasst und entsprechend programmiert

Die Expertenlösung mit SoPlan™ steht auf diese Weise dem  Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben und Nutzung zur Verfügung . Standardmäßig können bis zu 300 Mitarbeiter eingegeben werden; eine Erweiterung ist unproblematisch. Welche Informationen dann während der Sozialplanverhandlungen , z.B. über das Volumen und die Einzelabfindungen, an den Arbeitgeber weitergegeben oder zu welchem Zeitpunkt  verwandt werden, entscheidet einzig und allein der Betriebsrat.

Das Betriebsverfassungsgesetz ermöglicht dem Betriebsrat die Beauftragung und Hinzuziehung eines externen Beraters:

§ 111 Betriebsänderungen

... Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten...

Dies erleichtert die Bewältigung einer der konfliktträchtigsten Arbeitssaufgaben für Betriebsräte in einer sehr schwierigen Materie  ganz erheblich. Der Berater unterliegt der Geheimhaltungspflicht nach § 79 Betriebsverfassungsgesetz .

Eine Mustervorlage für den Betriebsratsbeschluss übersenden wir Ihnen gerne auf Anforderung zu. Dieser ist auf die Tagesordnung der Betriebsratssitzung zu nehmen, zu beschließen und dann der Geschäftsleitung und dem Sachverständigen bekannt zu geben. Der Sachverständige trifft dann eine "nähere Vereinbarung" mit der Geschäftsleitung (siehe auch BAG , Beschluss vom 19.4.1989 abgedruckt in  Arbeitsrecht im Betrieb 1990 , S. 36 ) über Umfang und Honorar seiner Beratungstätigkeit. Die Kosten betragen derzeit 800 € pro Beratungstag zuzüglich Spesen (Reisekosten, Fahrtkosten, etc). Im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte vor der Betriebsratssitzung ein informelles Gespräch über die Hinzuziehung eines externen Beraters mit der Geschäftsleitung geführt werden.

Die Kosten für diese Dienstleistung können also als Sachverständigentätigkeit nach § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden. Unserer Erfahrung nach reicht es aus, wenn für die individuelle Anpassung des Programms an die betrieblichen Bedürfnisse 1 Beratungstag , für eine Sozialplanschulung des Betriebsrates/Beratung der Betriebsänderung und zum Einsatz des Programms zwei weitere Beratungstage im Hause veranschlagt werden.

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